Welche Änderungen für dich wichtig sind und wie sie dir helfen können (sollen).
Durch die Corona-Pandemie wurden viele Unternehmer und Selbstständige aus verschiedenen Branchen vor große Herausforderungen gestellt. Viele Geschäfte und Dienstleister mussten ihre Tätigkeit weitgehend oder vollständig einstellen. Dadurch ergab und ergibt sich weiter ein erheblicher Bedarf an finanzieller Unterstützung.
Nach dem ersten bereits durchgesetzten Konjunkturpakets wurde jetzt aktuell am 12.06.2020 ein weiteres Hilfsprogramm beschlossen.
*Hinweis: Das Konjunkturpaket muss noch vom Bundestag und dem Bundespräsidenten abgesegnet und unterschrieben werden, geplant am 29.06.2020. Aufgrund der kurzfristigen Frist gehe ich persönlich davon aus, dass sich keine gravierenden Änderungen ergeben.*
Zur Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Unternehmer und Selbstständigen wurden folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt:
1. Senkung der Mehrwertsteuersätze
Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt.
Das ist wohl die Überraschung des Konjunkturpakets und erfordert schnelle Anpassungen im administrativen und IT-Bereich. Aber mit der reinen Umstellung des Prozentsatzes ist es nicht getan, denn der Teufel steckt im Detail.
Wichtig ist, dass es sich bei dem Änderungszeitraum um den sog. Leistungszeitraum handelt. Das bedeutet, dass nur die Leistungen mit dem geänderten Mehrwertsteuersatz in Rechnung gestellt werden, die zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 erbracht werden.
Wenn du deine Rechnungen also im Folgemonat erstellst, musst du darauf achten, dass du den jeweils richtigen Umsatzsteuersatz anwendest. Mein Tipp: Rechnungen noch am 30.06.2020 schreiben, damit alle bis dahin erbrachten Leistungen abgerechnet sind.
Richtig tricky wird es aber im Bereich der Teil- und Abschlagszahlungen oder bei Abos. Hier müssen ggfls. die einzelnen Rechnungen für den besagten Zeitraum bzw. die zugrunde liegenden Dauerrechnungen geändert werden.
Das ist natürlich nicht nur wichtig für Leistungen, die du erbringst, sondern auch für solche, die du erhältst. Achte hier auf den richtigen Steuerausweis. Auch wenn in der Rechnung 19% ausgewiesen sind, das aber offensichtlich falsch ist, dann darfst du trotzdem nur 16% gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
2. Kinderbonus
Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt.
Der Kinderbonus wird grundsätzlich erst einmal allen Familien gewährt unabhängig von Einkommen und anderer Voraussetzungen. Mit dem Bonus sollen Familien unterstützt werden, die wegen Kurzarbeit mit Einkommenseinbußen oder wegen der häuslichen Kinderbetreuung höhere Lebenshaltungskosten aufzufangen haben.
Aktuell wurde vonseiten der Kindergeldkasse mitgeteilt, dass die Auszahlung im September und Oktober jeweils hälftig erfolgt.
Wichtig zu wissen ist, dass der Kindergeldbonus nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird (Anmerkung: Das ist für die Unternehmer wichtig, die leider aufgrund der Pandemie Sozialleistungen in Anspruch nehmen mussten.)
Allerdings wird der Kindergeld-Bonus auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Das Deutsche Steuerzahlerinstitut profitiert eine Familie mit einem Kind bereits ab einem zu versteuernden Brutto-Jahreseinkommen von rund 86.000 Euro nicht mehr vom Kinderbonus. (bei 2 Kindern erhöht sich die Grenze auf 90.000 Euro). Ab diesem Einkommen ist dann der Kinder-Freibetrag steuerlich günstiger als das nun erhöhte Kindergeld. (Anmerkung: Diese Vergleichsberechnung wird sonst auch immer angestellt.)
3. Erhöhung Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
Grundsätzlich Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind in einem Haushalt leben, für das sie Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag haben.
4. degressive Abschreibung
Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25%, höchstens das 2,5-facher der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
Grundsätzlich haben wir in Deutschland aktuell keine degressive Abschreibungsmöglichkeit mehr. Die Abschreibungsmethode, die du wahrscheinlich kennst, ist die sogenannte lineare Abschreibung. Danach werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt.
Jetzt aber gibt es für die Jahre 2020 und 2021 die Möglichkeit der degressiven Abschreibung. Der Unterschied besteht darin, dass zu Beginn der Abschreibungsdauer die steuerliche Gewinnminderung höher ausfällt als unter Berücksichtigung der linearen Abschreibung.
Damit soll die Investitionskraft gefördert werden, denn die steuerliche Berücksichtigung führt anfang zu einer höheren Entlastung.
Welche weiteren Auswirkungen eine degressive Abschreibung hat werde ich in einem anderen Beitrag gerne näher erläutern.
5. Verlängerung des Investitionszeitraums für Investitionsabzugsbetrag
Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen um ein Jahr.
Der Investitionsabzugsbetrag ist ein steuerliches Gestaltungsinstrument, bei dem du geplante Investitionen bereits heute steuerlich berücksichtigen kannst und die tatsächliche Investition erst in den nächsten 3 Jahren erfolgt.
Diese Investitionsfrist wurde nun für in 2017 gebildeten Investitionsabzugsbeträge um ein Jahr verlängert. Das war nötig, weil die Unternehmer in 2020 nicht gezwungen sein müssen, die beabsichtigte Investition zu tätigen, obwohl sie durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich stark geschwächt sind.
6. Erhöhung Steuerermäßigung für Gewerbetreibende
Der Ermäßigungsfaktor für die Steuerermäßigung für Gewerbetreibende wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
Alle Gewerbetreibende haben Anspruch auf teilweise Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Dies erfolgt in Form einer Steuerermäßigung direkt als Abzug von der tariflichen Einkommensteuer.
Da eine Gewerbesteuer erst ab einem Gewinn aus Gewerbetrieb in Höhe von 24.500 Euro fällig wird, kommen nicht alle in den Genuss der jetzigen Erhöhung. Allerdings ein nettes Gimmick für diejenigen, die es in Anspruch nehmen dürfen.
7. Überbrückungshilfe
Einführung einer Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen.
Das ist der wohl spannendste Punkt für dich, denn hier geht es um die konkrete Unterstützung im Falle von Umsatzeinbruch und der Verpflichtung laufende Betriebskosten zu decken.
Viele Branchen sind hiervon betroffen – zum Beispiel die Unternehmen rund um Veranstaltungen, Catering, Messen, Schausteller, Clubs und Bars – aber auch Hotels, Gaststätten, Kneipen und Reisebüros.
Es handelt sich bei der Überbrückungshilfe um eine weitergehende Liquiditätshilfe – so wie auch schon die Corona-Soforthilfe – um die Existenz zu sichern.
Wir – die Dienstleister – können diese Umsatzausfälle kaum nachholen, denn unsere Zeit ist endlich. Wir können ja nicht plötzlich in einer Stunde regulärer (z.B. Beratungs-) Zeit zwei Klienten/Kunden/Mandanten betreuen. Dennoch müssen auch wir betriebliche Fixkosten begleichen.
Was genau hinter der Überbrückungshilfe steckt und wer diese, wann, wie und durch wen beantragen kann, dazu gibt es bereits am Donnerstag den nächsten Beitrag hier in meinem Blog. Schau also bald wieder vorbei oder lass dich über meinen Newsletter dran erinnern!
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Viel Information, viele Fakten, viele Neuerungen. Die Bundesregierung hat versucht die eingetretenen Engpässe zu kompensieren und einige Anregungen gegeben die Wirtschaft wieder ans Laufen zu bekommen. Wie es aktuell bei dir läuft kannst du gerne kommentieren oder mir per Mail senden!
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