Juli 8

CORONA ÜBERBRÜCKUNGSHILFE II

Durch die Corona-Pandemie wurden viele Unternehmer und Selbstständige aus verschiedenen Branchen vor große Herausforderungen gestellt. Viele Geschäfte und Dienstleister mussten ihre Tätigkeit weitgehend oder vollständig einstellen. Dadurch ergab und ergibt sich weiter ein erheblicher Bedarf an finanzieller Unterstützung.

Nach dem ersten bereits durchgesetzten Konjunkturpakets wurde jetzt aktuell am 12.06.2020 ein weiteres Hilfsprogramm beschlossen. *Hinweis: Das Konjunkturpaket muss noch vom Bundestag und dem Bundespräsidenten abgesegnet und unterschrieben werden.*

Zur Bekämpfung der Corona-Folgen und zur Stärkung der Unternehmer und Selbstständigen wurden folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt:

Starten wir mit der Fortsetzung meines Beitrages vom 15.06.2020.

Was ist die Überbrückungshilfe überhaupt?

Einführung einer Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen.

Das ist der wohl spannendste Punkt für dich, denn hier geht es um die konkrete Unterstützung im Falle von Umsatzeinbruch und der Verpflichtung laufende Betriebskosten zu decken.

Viele Branchen sind hiervon betroffen - zum Beispiel die Unternehmen rund um Veranstaltungen, Catering, Messen, Schausteller, Clubs und Bars - aber auch Hotels, Gaststätten, Kneipen und Reisebüros.

Es handelt sich bei der Überbrückungshilfe um eine weitergehende Liquiditätshilfe - so wie auch schon die Corona-Soforthilfe - um die Existenz zu sichern.

Wir - die Dienstleister - können diese Umsatzausfälle kaum nachholen, denn unsere Zeit ist endlich. Wir können ja nicht plötzlich in einer Stunde regulärer (z.B. Beratungs-) Zeit zwei Klienten/Kunden/Mandanten betreuen. Dennoch müssen auch wir betriebliche Fixkosten begleichen.


Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind alle kleinen und mittelgroßen Unternehmen berechtigt, die Corona-Überbrückungshilfe zu beantragen. Voraussetzung ist, dass die Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Pandemie weiterhin vollständig oder zu wesentlichen Teilen eingestellt werden musst.

Auch Solo-Selbstständige und Freiberufler im Haupterwerb sind antragsberechtigt.

Die Einstellung der Geschäftstätigkeit wird dann angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengerechnet um mindestens 60% gegenüber den Monaten April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Wenn du erst nach April 2019 gegründet hast, dann sind bei dir die Monat November und Dezember 2019 zugrunde zu legen.

Wichtig ist, dass du am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlicher Schieflage befunden hast. Außerdem darf dein Unternehmen nicht bis August 2020 eingestellt werden oder Insolvenz anmelden. Andernfalls muss der Zuschuss zurückgezahlt werden.

Dein Antrag muss bis spätestens 31.08.2020 gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt spätestens zum 30.11.2020. 


Welche Kosten sind förderfähig?

Bei den förderfähigen Kosten handelt es sich um anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte Fixkosten gemäß folgender Liste:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten (Achtung: Das umfasst nicht die gesamte Leasingrate!)
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
  11. Kosten für Auszubildende
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind (z.B. Minijobber); diese Koste werden mit 10% der Fixkosten der Ziffern 1-10 gefördert. (Achtung: Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind NICHT förderfähig!)
  13. für Reisebüros: Provisionen, die Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt wurden, sind den Fixkosten gleichgestellt.

Beachte bitte, dass die Fixkosten der Ziffern 1-9 VOR dem 01.03.2020 begründet worden sein müssen. 


Wie wird gefördert?

Die Höhe der Überbrückungshilfe ist gestaffelt nach Höhe des Umsatzeinbruchs:

• 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch

• 50% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%

• 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40% und unter 50%

jeweils im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Wenn dein Unternehmen erst nach Juni 2019 gegründet wurde, dann sind die Monat Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Sollte dein Umsatz tatsächlich dennoch wenigstens 60% des Umsatzes des Vorjahresmonats betragen, dann entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Nach Ende des Förderzeitraums ist eine Überkompensation zu prüfen und dann zurückzuzahlen. Die Überbrückungshilfe stellt eine steuerliche Einnahme dar, muss aber nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden. Es erhöht aber deinen Gewinn 2020.


Wie hoch ist die maximale Förderung?

Die maximale Förderung bemisst sich anhand der in deinem Unternehmern Mitarbeitern:

• Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte - maximal 9.000 Euro für drei Monate

• Unternehmen bis zu 10 Beschäftigte - maximal 15.000 Euro für drei Monate

Eine Überschreitung dieser Grenze ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

(Sollte dies der Fall sein, dann schreib mich gerne direkt an!).


Wie lange läuft das Programm?

Das Corona-Hilfspaket läuft für die Monat Juni bis August 2020.


Welche Nachweise werden benötigt?

Die Beschäftigtenanzahl muss in sogenannte Vollzeitäquivalente umgerechnet werden. Hier ist der Stichtag 29.0.22020 maßgeblich. 

Damit die Hilfe gewährt wird müssen Nachweise über Umsatzeinbruch und erstattungsfähige Fixkosten erbracht werden. Dies geschieht laut Aussage des Eckpunktepapiers über deinen Steuerberater in einem 2-Stufen-System..


Das 2-Stufen-System

  1. Stufe

Hier erfolgt die Prüfung der Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten.

Umsatzeinbruch: Bei Antragsstellung ist eine Abschätzung des Umsatzes für April und Mai 2020 abzugeben (hier empfiehlt es sich die Buchhaltung zeitig zu erstellen, sodass man die tatsächlichen Zahlen vorliegen hat). Die Monat Juni bis August werden aufgrund der aktuellen Auftragslage geschätzt.

Fixkosten: Hier ist ebenfalls bei Antragsstellung eine Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten vorzunehmen. 

Verfahren: Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat die Angaben/Anspruchsvoraussetzungen über eine digitale Schnittstelle direkt an die Bewilligungsstellen der Länder zu übermitteln. Andernfalls kann keine Bewilligung erfolgen.

  1. Stufe

Umsatzeinbruch: Im zweiten Schritt wird dein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer den tatsächlichen Umsatzeinbruch feststellen und ebenfalls an die Bewilligungsstellen der Länder übermitteln müssen. Sollte sich daraus ergeben, dass der Umsatzeinbruch von 60% nicht erreicht wurde, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.

Fixkosten: Auch hier ist die tatsächliche Fixkostenaufstellung an die Bewilligungsstellen der Länder zu übermitteln. Ergeben sich hier Abweichungen zu der Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.

Sollten die Fixkosten höher liegen als die prognostizierten Kosten wird der Zuschuss aufgestockt.


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